ergibt sich aus § 90 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) sowie aus § 100 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100). In diesem Rahmen nahm der Regierungsrat auf die Gemeindeautonomie, Eigentumsbeschränkungen, das aktualisierte Bauinventar und die Schutzwürdigkeit des Gebäudes Bezug. Im Ergebnis sah er jedoch keine Veranlassung, aufsichtsrechtlich einzuschreiten (angefochtener Beschwerdeentscheid, Erw. 3). Lehnt es der Regierungsrat ab, aufsichtsrechtlich tätig zu werden, steht den Anzeigenden dagegen kein Rechtsmittel offen.