Rz. 940). Die Vorinstanz ist auf die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführer nicht eingetreten, weshalb im Beschwerdeverfahren keine materielle Beurteilung erfolgte. Folglich sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid formell beschwert. Somit sind die Beschwerdeführer zur Anfechtung des regierungsrätlichen Beschwerdeentscheids befugt. 5. Der Regierungsrat ist zwar nicht auf die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführer eingetreten, hat deren Einwände in der Sache aber als oberste kantonale Aufsichtsinstanz geprüft. Die betreffende Kompetenz -8-