Formell beschwert ist, wer mit seinen Begehren vor Vorinstanz nicht oder zumindest nicht vollständig durchgedrungen ist, d.h. wenn der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer etwas versagt, was er beantragt hat (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 146). Notwendig ist dafür die Teilnahme am Verfahren; sodann muss die beschwerdeführende Person mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen sein (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013,