4. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG; sog. materielle Beschwer). Die Beschwerdeführer sind die Eigentümer des Gebäudes, das mit der revidierten Ortsplanung unter kommunalen Substanzschutz gestellt wird. Mit der betreffenden Unterschutzstellung sind Eigentumsbeschränkungen verbunden. Gemäss § 27 BNO sind entsprechende Gebäude zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Es bestehen spezielle Vorgaben für Aus- und Umbauten. Gestützt auf den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid bleibt der Substanzschutz bestehen.