AGVE 1997, S. 291 f.). Erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den betreffenden Beschwerdeentscheid demgegenüber als unbegründet, bestehen keine Auswirkungen auf den Genehmigungsentscheid und ist auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Die Beschwerdeführer haben den Genehmigungsentscheid und den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats je separat angefochten. Aus vorstehender Erw. 2.2 folgt, dass die beiden Beschwerdeverfahren zu koordinieren sind. Folglich sind die Verfahren WBE.2022.121 und WBE.2022.122 zu vereinigen und die Beschwerden im vereinigten Beschwerdeverfahren zu behandeln.