Demzufolge wäre er mit einem formellen Fehler behaftet und aufzuheben. Da das Verwaltungsgericht im Gegensatz zum Regierungsrat keine Ermessenskontrolle ausübt, könnte der betreffende Verfahrensmangel im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht korrigiert werden. Daher führt ein zu Unrecht erfolgter Nichteintretensentscheid im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 26 BauG in der Regel zur Aufhebung der Genehmigung gemäss § 27 BauG (vgl. zum Ganzen: AGVE 1997, S. 291 f.).