In Bezug auf den von den Beschwerdeführern angefochtenen Genehmigungsentscheid ergibt sich Folgendes: Gemäss § 26 Abs. 2 BauG sind Änderungen, die sich aus Beschwerdeentscheiden ergeben, für die Genehmigungsbehörde verbindlich. Im Falle der Aufhebung des Beschwerdeentscheids und Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat würde der Genehmigungsentscheid auf einer unvollständigen Interessenabwägung beruhen (Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Demzufolge wäre er mit einem formellen Fehler behaftet und aufzuheben.