Bezüglich des Nichteintretens auf die Verwaltungsbeschwerde erfolgte keine Ablösung des Beschwerdeentscheids durch den Genehmigungsentscheid. Folglich können die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht den Beschwerdeentscheid separat anfechten und geltend machen, der Regierungsrat sei zu Unrecht nicht auf ihre Verwaltungsbeschwerde eingetreten. Die betreffende Rüge richtet sich ausschliesslich gegen den regierungsrätlichen Beschwerdeentscheid.