2.2. Der Regierungsrat ist nicht auf die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführer eingetreten, weshalb im Beschwerdeverfahren keine materielle Beurteilung der Einwände der Beschwerdeführer erfolgen konnte. Ausführungen mit Bezug zum materiellen Recht machte der Regierungsrat einzig in seiner Eigenschaft als Aufsichtsinstanz (vgl. dazu hinten Erw. 5). Bezüglich des Nichteintretens auf die Verwaltungsbeschwerde erfolgte keine Ablösung des Beschwerdeentscheids durch den Genehmigungsentscheid.