6. Falls die kantonale Fachstelle bei der Beurteilung zum Schluss kommt, dass auf eine Unterschutzstellung verzichtet werden kann, hat der Gemeinderat diesbezüglich nichts einzuwenden. 4. In der Replik vom 5. September 2022 hielten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerdebegehren sowie am Verfahrensantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung fest. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 15. März 2023 beraten und entschieden. -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: