2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Genehmigungsentscheid vom 16. März 2022 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, mit folgender Ausnahme: Zum Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung verzichtet die Vorinstanz auf eine Antragstellung. 3. Die Gemeinde Q. stellte in der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2022 folgende Anträge: 1. Auf die Beschwerden sei nicht einzutreten. 2. In Bezug auf die nicht bestrittenen Punkte sei die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren.