4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegner. Im Verfahren WBE.2022.122 lauteten die Begehren wie folgt: 1. Der Genehmigungsentscheid des Regierungsrates Nr. 2022-000153 und der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 21. November 2019 seien aufzuheben, soweit damit im Anhang 1, 9.1 Lit. B1 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) das Gebäude E, Bäuerlicher Vielzweckbau (18. Jh.), F, Parzellen-Nr. C" entgegen den Anträgen der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 11. Februar 2020 unter Substanzschutz gestellt wurde.