Haftbarkeit auferlegt. Die materiellen Einwände der Beschwerdeführer behandelte der Regierungsrat als Aufsichtsbeschwerde, sah aber keinen Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten. Ebenfalls am 16. Februar 2022 genehmigte der Regierungsrat die revidierte Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland mit bestimmten Anpassungen an der Bau- und Nutzungsordnung (BNO). C. 1. Mit separaten Eingaben vom 28. März 2020 erhoben A. und B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid und den Genehmigungsentscheid des Regierungsrats. Dabei stellten sie im Verfahren WBE.2022.121 folgende Begehren: