Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.121 WBE.2022.122 / ME / wm (2022-000152/2022-000153) Art. 26 Urteil vom 15. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Tschudin Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer 1.1 Beschwerde- B._____, führerin 1.2 beide vertreten durch Dr. iur. Christoph Nater und MLaw Andrea Keppler, Rechtsanwälte, Zollstrasse 62, Postfach, 8031 Zürich gegen Einwohnergemeinde Q._____, handelnd durch den Gemeinderat Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesamtrevision Nutzungsplanung 1. Beschwerdeentscheid des Regierungsrats vom 16. Februar 2022 (RRB Nr. 2022-000152) 2. Genehmigungsentscheid des Regierungsrats vom 16. Februar 2022 (RRB Nr. 2022-000153) -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. und B. sind Gesamteigentümer der Liegenschaft C in Q.. Die Parzelle ist teilweise der Bauzone und teilweise der Landwirtschaftszone zugewiesen. Auf der Teilfläche im Baugebiet befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Baute. A. und B. haben das Gebäude entsprechend der Baubewilligung vom 23. August 2010 umgebaut und nutzen es zu Wohnzwecken, als Technik-, Werk- und Lagerraum sowie für die Pferdehaltung. Das Hochstudhaus stammt vermutlich aus dem 18. Jahrhundert und verfügte ursprünglich über ein Strohdach. 2. Im Mitwirkungsverfahren der Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Q. äusserten sich A. und B. zur vorgesehenen Unterschutzstellung des Gebäudes. In der Eingabe vom 9. April 2017 verlangten sie die Aufhebung des Substanzschutzes bzw. die Löschung im Bauinventar. Entsprechend dem Mitwirkungsbericht vom 24. November 2017 bzw. 22. Juni 2018 konnte ihrem Anliegen nicht stattgegeben werden. 3. Die revidierte Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland lag vom 29. Au- gust bis 27. September 2018 öffentlich auf. A. und B. erhoben am 5. November 2018 "Einsprache". Darauf trat der Gemeinderat Q. mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 wegen Verspätung nicht ein. 4. Am 21. November 2019 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung die Revision der Nutzungsplanung mit Ausnahme eines zurückgewiesenen Teils (Gebiet D.). B. 1. Gegen den Planbeschluss erhoben A. und B. mit Eingabe vom 11. Februar 2020 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat und beantragten, das umstrittene Gebäude sei nicht unter Substanzschutz zu stellen. 2. Der Regierungsrat trat mit Entscheid vom 16. Februar 2022 infolge fehlen- der formeller Beschwer nicht auf die Beschwerde ein. Die Verfahrenskos- ten von Fr. 2'269.40 wurden den Beschwerdeführern unter solidarischer -3- Haftbarkeit auferlegt. Die materiellen Einwände der Beschwerdeführer be- handelte der Regierungsrat als Aufsichtsbeschwerde, sah aber keinen An- lass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten. Ebenfalls am 16. Februar 2022 genehmigte der Regierungsrat die revi- dierte Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland mit bestimmten Anpas- sungen an der Bau- und Nutzungsordnung (BNO). C. 1. Mit separaten Eingaben vom 28. März 2020 erhoben A. und B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid und den Genehmigungsentscheid des Regierungsrats. Dabei stellten sie im Verfahren WBE.2022.121 folgende Begehren: 1. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates Nr. 2022-000152 vom 16. Februar 2022 sei aufzuheben und auf die Beschwerde des Beschwerdeführers sei einzutreten. 2. Die an der Gemeindeversammlung vom 21. November 2019 be- schlossene Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sei wie folgt anzupas- sen: das Gebäude E, Bäuerlicher Vielzweckbau (18. Jh.), F, Parzellen-Nr. C" sei in Anhang 1, 9.1 Lit. B1 als Gebäude mit Substanzschutz zu löschen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegner. Im Verfahren WBE.2022.122 lauteten die Begehren wie folgt: 1. Der Genehmigungsentscheid des Regierungsrates Nr. 2022-000153 und der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 21. November 2019 seien aufzuheben, soweit damit im Anhang 1, 9.1 Lit. B1 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) das Gebäude E, Bäuerlicher Vielzweckbau (18. Jh.), F, Parzellen-Nr. C" entgegen den Anträgen der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 11. Februar 2020 unter Substanzschutz gestellt wurde. 2. Anhang 1, 9.1 Lit. B1 BNO vom 21. November 2019 sei anzupassen, indem das Gebäude E, Bäuerlicher Vielzweckbau (18. Jh.), F, Parzellen-Nr. C" als Gebäude mit Substanzschutz gelöscht wird. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegner. Gleichzeitig wurden im Verfahren WBE.2022.122 folgende Verfahrensan- träge gestellt: 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. -4- 2. Das Verfahren sei zu sistieren, solange das Verfahren gegen den Re- gierungsratsbeschluss Nr. 2022-000152 vom 16. Februar rechtshän- gig ist. 2. In der Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2022 beantragte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) namens des Regierungsrats: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeent- scheid vom 16. März 2022 sei unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Genehmigungsent- scheid vom 16. März 2022 sei unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen abzuweisen, mit folgender Ausnahme: Zum Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung verzichtet die Vorinstanz auf eine Antragstellung. 3. Die Gemeinde Q. stellte in der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2022 folgende Anträge: 1. Auf die Beschwerden sei nicht einzutreten. 2. In Bezug auf die nicht bestrittenen Punkte sei die aufschiebende Wir- kung nicht zu gewähren. 3. Falls auf die Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid 2022- 000152 des Regierungsrats eingetreten wird, sei die Beschwerde ab- zuweisen. 4. Falls die Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid 2022-000152 des Regierungsrats gutgeheissen wird, sei das Verfahren an die Vor- instanz zur Beurteilung zurückzuweisen. 5. Falls auf die Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid 2022- 000153 des Regierungsrats eingetreten wird, sei die Beschwerde ab- zuweisen. 6. Falls die kantonale Fachstelle bei der Beurteilung zum Schluss kommt, dass auf eine Unterschutzstellung verzichtet werden kann, hat der Gemeinderat diesbezüglich nichts einzuwenden. 4. In der Replik vom 5. September 2022 hielten die Beschwerdeführer an ih- ren Beschwerdebegehren sowie am Verfahrensantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung fest. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 15. März 2023 beraten und ent- schieden. -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Kantonale Genehmigungsentscheide über kommunale Nutzungsplanun- gen können innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, das sie auf ihre Rechtmäs- sigkeit prüft (§ 28 Satz 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwe- sen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]). Mit der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde kann zugleich der Beschwerdeentscheid der Verwaltung gemäss § 26 BauG angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist (§ 14 Abs. 1 der Bauver- ordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerden zuständig. 2. 2.1. Die Beschwerdeführer fechten den Genehmigungs- und den Beschwerde- entscheid des Regierungsrats an. Die kantonale Genehmigung gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) muss von Amtes wegen eingeholt werden und ist eine gesamtheitliche Be- urteilung der Nutzungsplanung auf ihre Übereinstimmung mit übergeord- netem Recht sowie der Richtplanung (ALEXANDER RUCH, in: Praxiskom- mentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 26 N 19). Ein Anfechtungsverfahren findet hingegen nur statt, wenn jemand ein Rechts- mittel ergreift. Es ist häufig punktuell: Die Beschwerdeführer können sich auf die Anfechtung bestimmter, für sie wesentlicher Punkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 1C_71/2014 vom 19. Februar 2015, Erw. 2.2.1; 1C_265/2010 vom 28. September 2010, Erw. 3.2). Der Beschwerdeentscheid bildet nur insoweit ein taugliches Anfechtungs- objekt, als sein Inhalt nicht durch den Genehmigungsentscheid bestätigt wird (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278 ff.; 2001, S. 365; CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 26 N 41). Dies trifft in erster Linie auf formell-rechtliche Fragestellungen oder die separate Anfechtung der Kos- tenregelung im Beschwerdeentscheid zu (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2021.163 vom 18. August 2022, S. 7; WBE.2020.26 vom 5. No- vember 2020, S. 5; WBE.2018.346 vom 13. März 2019, S. 5). -6- 2.2. Der Regierungsrat ist nicht auf die Verwaltungsbeschwerde der Beschwer- deführer eingetreten, weshalb im Beschwerdeverfahren keine materielle Beurteilung der Einwände der Beschwerdeführer erfolgen konnte. Ausfüh- rungen mit Bezug zum materiellen Recht machte der Regierungsrat einzig in seiner Eigenschaft als Aufsichtsinstanz (vgl. dazu hinten Erw. 5). Bezüg- lich des Nichteintretens auf die Verwaltungsbeschwerde erfolgte keine Ab- lösung des Beschwerdeentscheids durch den Genehmigungsentscheid. Folglich können die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht den Be- schwerdeentscheid separat anfechten und geltend machen, der Regie- rungsrat sei zu Unrecht nicht auf ihre Verwaltungsbeschwerde eingetreten. Die betreffende Rüge richtet sich ausschliesslich gegen den regierungsrät- lichen Beschwerdeentscheid. In Bezug auf den von den Beschwerdeführern angefochtenen Genehmi- gungsentscheid ergibt sich Folgendes: Gemäss § 26 Abs. 2 BauG sind Än- derungen, die sich aus Beschwerdeentscheiden ergeben, für die Genehmi- gungsbehörde verbindlich. Im Falle der Aufhebung des Beschwerdeent- scheids und Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat würde der Genehmigungsentscheid auf einer unvoll- ständigen Interessenabwägung beruhen (Art. 3 der Raumplanungsverord- nung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Demzufolge wäre er mit einem formellen Fehler behaftet und aufzuheben. Da das Verwaltungsgericht im Gegensatz zum Regierungsrat keine Ermessenskontrolle ausübt, könnte der betreffende Verfahrensmangel im verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahren nicht korrigiert werden. Daher führt ein zu Unrecht erfolgter Nichteintretensentscheid im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 26 BauG in der Regel zur Aufhebung der Genehmigung gemäss § 27 BauG (vgl. zum Ganzen: AGVE 1997, S. 291 f.). Erweist sich die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde gegen den betreffenden Beschwerdeentscheid demgegenüber als unbegründet, bestehen keine Auswirkungen auf den Genehmigungsentscheid und ist auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Die Beschwerdeführer haben den Genehmigungsentscheid und den Be- schwerdeentscheid des Regierungsrats je separat angefochten. Aus vor- stehender Erw. 2.2 folgt, dass die beiden Beschwerdeverfahren zu koordi- nieren sind. Folglich sind die Verfahren WBE.2022.121 und WBE.2022.122 zu vereinigen und die Beschwerden im vereinigten Beschwerdeverfahren zu behandeln. Am Antrag auf Sistierung des Verfahrens WBE.2022.122 haben die Be- schwerdeführer in der Replik nicht mehr festgehalten. Eine solche wäre aufgrund der Koordinierung der Beschwerdeverfahren nicht angezeigt ge- wesen. -7- 3. Der regierungsrätliche Genehmigungsentscheid wurde am 25. Februar 2022 im kantonalen Amtsblatt publiziert. Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerden wurden mit Postaufgabe vom 28. März 2022 eingereicht und erfolgten daher rechtzeitig (vgl. § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 sowie Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 4. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges ei- genes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG; sog. materielle Beschwer). Die Beschwerdeführer sind die Eigentümer des Gebäudes, das mit der revidierten Ortsplanung unter kommunalen Substanzschutz gestellt wird. Mit der betreffenden Unter- schutzstellung sind Eigentumsbeschränkungen verbunden. Gemäss § 27 BNO sind entsprechende Gebäude zu unterhalten und dürfen nicht abge- brochen werden. Es bestehen spezielle Vorgaben für Aus- und Umbauten. Gestützt auf den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid bleibt der Sub- stanzschutz bestehen. Dadurch sind die Beschwerdeführer in schutzwürdi- gen eigenen Interessen betroffen und somit materiell beschwert. Formell beschwert ist, wer mit seinen Begehren vor Vorinstanz nicht oder zumindest nicht vollständig durchgedrungen ist, d.h. wenn der angefoch- tene Entscheid dem Beschwerdeführer etwas versagt, was er beantragt hat (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 146). Notwendig ist dafür die Teilnahme am Verfahren; sodann muss die beschwerdeführende Per- son mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen sein (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 940). Die Vorinstanz ist auf die Verwaltungsbeschwerde der Beschwer- deführer nicht eingetreten, weshalb im Beschwerdeverfahren keine mate- rielle Beurteilung erfolgte. Folglich sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid formell beschwert. Somit sind die Beschwerdeführer zur Anfechtung des regierungsrätlichen Beschwerdeentscheids befugt. 5. Der Regierungsrat ist zwar nicht auf die Verwaltungsbeschwerde der Be- schwerdeführer eingetreten, hat deren Einwände in der Sache aber als oberste kantonale Aufsichtsinstanz geprüft. Die betreffende Kompetenz -8- ergibt sich aus § 90 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) sowie aus § 100 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100). In diesem Rahmen nahm der Regierungsrat auf die Gemeindeautonomie, Eigentumsbeschränkungen, das aktualisierte Bauin- ventar und die Schutzwürdigkeit des Gebäudes Bezug. Im Ergebnis sah er jedoch keine Veranlassung, aufsichtsrechtlich einzuschreiten (angefochte- ner Beschwerdeentscheid, Erw. 3). Lehnt es der Regierungsrat ab, auf- sichtsrechtlich tätig zu werden, steht den Anzeigenden dagegen kein Rechtsmittel offen. Es bleibt ihnen verwehrt, den Rechtsmittelweg zu be- schreiten, da keine Rechtsstreitigkeit vorliegt (vgl. BGE 133 II 468, Erw. 2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 783; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 2050; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1209). Folglich können die Beschwerdeführer gegen die aufsichtsrechtlichen Aus- führungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid (Erw. 3) nicht Verwal- tungsgerichtsgerichtsbeschwerde führen. Dies betrifft sämtliche mit der Un- terschutzstellung verbundenen materiell-rechtlichen Belange. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführer hingegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz beanstanden, ist darauf einzutreten. 6. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf seine Rechtmässigkeit (§ 28 BauG). Somit können mit der Verwaltungsgerichts- beschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Als solche gelten Ermessensmissbrauch sowie Ermes- sensunter- und -überschreitungen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 442; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 26 N 15 ff.). Das Planungs- ermessen und die Gemeindeautonomie sind in Bezug auf die vorliegende formell-rechtliche Fragestellung nicht von Bedeutung. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. II. 1. 1.1. Die öffentliche Auflage der revidierten Nutzungsplanung erfolgte vom 29. August bis 27. September 2018. Vorgängig war sie im G vom 24. August 2018 sowie im kantonalen Amtsblatt vom 24. August 2018 -9- angekündigt und publiziert worden. Die betreffenden Publikationen enthiel- ten jeweils eine Belehrung, wonach in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffene innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben konnten (Vor- akten 82 f.). Weiter war auf der Website der Gemeinde Q. auf die öf- fentliche Auflage aufmerksam gemacht worden (angefochtener Beschwer- deentscheid, Erw. 2.2.1; Vorakten 4). 1.2. Die Beschwerdeführer gelangten mit Eingabe vom 5. November 2018 an den Gemeinderat. Das betreffende Schreiben trug die Überschrift "EIN- SPRACHE UND ABLEHNUNG ERWÄGUNG UND BESCHLUSS POSI- TION 3, MITWIRKUNG A. UND B., F, Q.". Dabei wurde auf den abschliessenden Vorprüfungs- und den Mitwirkungsbericht Bezug genommen (Vorakten 24 f.). Die Beschwerdeführer hatten sich vor der öffentlichen Auflage am Mitwir- kungsverfahren beteiligt (§ 3 BauG; Vorakten 17 ff.). Im aufgelegten Mitwir- kungsbericht vom 24. November 2017 bzw. 22. Juni 2018 wird auf ihre Mit- wirkungseingabe vom 9. April 2017 Bezug genommen. Was den beantrag- ten Verzicht auf die Unterschutzstellung anbelangt, wird dort ausgeführt, dem Begehren könne nicht stattgegeben werden. Verwiesen wird unter an- derem auf das aktualisierte Bauinventar sowie darauf, dass keine Bege- hung habe stattfinden können (Vorakten 30 ff.). Den Vorgaben des Bun- desrechts (Art. 4 Abs. 2 RPG) und des Baugesetzes (§ 3 BauG) über die Mitwirkung der Bevölkerung wurde damit entsprochen. Dazu genügt, wenn in einem Bericht zusammenfassend zu den Mitwirkungseingaben Stellung genommen wird (MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, a.a.O., § 3 N 25). Eine schriftliche Antwort war nicht er- forderlich (vgl. Vorakten 4, 21). Eine Möglichkeit, direkt gegen die abschlägige Beantwortung ihrer Eingabe im Mitwirkungsbericht vorzugehen, bestand für die Beschwerdeführer nicht. Die Eingabe vom 5. November 2018 kann daher – soweit sich ihr überhaupt eine rechtliche Bedeutung zumessen lässt bzw. die entspre- chenden formellen Voraussetzungen erfüllt sind – einzig als Einwendung im Sinne von § 24 Abs. 2 BauG interpretiert werden. Die Einwendung bzw. das Einwendungsverfahren ist zwar nicht Bestandteil des (eigentlichen) Rechtsschutzes, dient aber der formalisierten Gewährung des Gehörsan- spruchs. Das Instrument bezweckt, dass von einem öffentlich aufgelegten Nutzungsplan Betroffene gegen das Vorhaben in einem frühen Verfahrens- stadium opponieren und ihre Vorbehalte geltend machen (vgl. GOSSWEILER, a.a.O., § 4 N 21 f. mit Verweis auf AGVE 2008, S. 158 f.). 1.3. Gemäss § 24 Abs. 2 BauG können innerhalb der Auflagefrist Einwendun- gen erhoben werden. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die - 10 - nicht erstreckt werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 28 Abs. 3 VRPG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.309 vom 28. November 2012, S. 4). Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. November 2018 er- folgte in deutlichem zeitlichen Abstand zur öffentlichen Auflage und damit klarerweise verspätet. 2. 2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Regierungsrat hätte ihre Ver- waltungsbeschwerde materiell behandeln müssen. Er habe zu Unrecht keine Wiederherstellung der Einwendungsfrist zugelassen und in der Folge auf eine fehlende formelle Beschwer erkannt. Mit ihrer Eingabe vom 5. No- vember 2018 sei zugleich um Wiederherstellung der Einwendungsfrist er- sucht worden. Ein formell korrektes Gesuch sei dafür nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer 1 habe im relevanten Zeitraum, d.h. während der öffent- lichen Auflage der Nutzungsplanung, an einer psychischen Erkrankung ge- litten und sei psychotherapeutisch behandelt worden. Entsprechend der Bestätigung von Dr. med. Dipl. pol. J. und Dott. L., vom 23. Januar 2020 habe eine akute Belastungssituation vorgelegen. Im vor Verwaltungsgericht eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 18. März 2022 werde präzisiert, dass beim Beschwerdeführer 1 eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei; infolge derer habe er selbst einfachste Aufgaben nicht mehr erledigen und nicht mehr zielgerichtet handeln können. Die Instruktion einer Person zu seiner Vertretung sei ihm ebenfalls nicht möglich gewesen. Die Therapeuten attestierten, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum aufgrund affektiver und kognitiver Einschränkungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich um administrative Angelegenheiten zu kümmern. Die betreffende rückwirkend gestellte Diagnose sei beachtlich. Auslöser der akuten Belastungssituation sei ein Vorkommnis bei der Arbeitsstelle im August 2018 gewesen. Nach 17-jähriger Dienstzeit sei der Beschwerdeführer 1 schlecht behandelt und sei ihm fristlos gekündigt worden. Auf Mitte September 2018 sei er vom Hausarzt Dr. med. M., T., krankgeschrieben worden. Personen mit einer schweren depressiven Episode seien nicht in der Lage, auch nur simple Aufgaben zu erledigen. Umso weniger habe vom Beschwerdeführer 1 erwartet werden können, sich um komplexe Angelegenheiten wie eine Ortsplanung zu kümmern. Deren Tragweite für das eigene Gebäude habe er in der betreffenden Situation nicht erfassen können. Die Eingabe vom 5. November 2018 habe der Beschwerdeführer 1 aufgrund eines "Geistesblitzes" gemacht, als er sich erinnert habe, dass die Ortsplanung im Gang sein müsste. Dieser Umstand dürfe nicht darüber hin- wegtäuschen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, sich um organisa- torische Belange zu kümmern (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 11 ff.; Replik, Rz. 3 ff.). - 11 - 2.2. Der Regierungsrat hat eine Wiederherstellung der Einwendungsfrist nicht zugelassen und ist wegen fehlender formeller Beschwer nicht auf die Ver- waltungsbeschwerde eingetreten. Zur Begründung erwog er, die Be- schwerdeführer hätten in der Eingabe vom 5. November 2018 an den Ge- meinderat kein explizites Fristwiederherstellungsgesuch gestellt. Sie hätten weder ausgeführt, ihre Einwendung sei wegen gesundheitlicher Beschwer- den als rechtzeitig zu erachten, noch hätten sie sich für die Verspätung entschuldigt. In der Eingabe könne auch kein sinngemässes Wiederher- stellungsgesuch gesehen werden. Darüber hinaus hätten die Beschwerde- führer keine hinreichenden Gründe für eine Wiederherstellung der Frist vor- gebracht. Der Beschwerdeführer 1 sei vom Hausarzt Dr. med. M. von Anfang September 2018 bis 22. Oktober 2018 krankgeschrieben worden. Die daran anschliessende ganze bzw. teilweise Arbeitsunfähigkeit sei durch Dr. med. Dipl. pol. J. und Dott. L. attestiert worden. Laut deren Bestätigung vom 23. Januar 2020 habe sich der Beschwerdeführer seit dem 22. Oktober 2018 bis voraussichtlich im Frühling 2020 infolge einer akuten Belastungsstörung in psychiatrischer Behandlung befunden. Daraus gehe aber nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer infolge dessen effektiv davon abgehalten worden sei, die Einwendung fristgerecht einzureichen oder jemand anders damit zu betrauen. Dass der Beschwerdeführer an jeglichem fristwahrenden Handeln verhindert gewesen sei, werde nicht belegt. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sei dafür nicht ausreichend (vgl. angefochtener Beschwerdeentscheid, Erw. 2.3.1). In der Beschwerdeantwort ergänzt das BVU, der Beschwerdeführer 1 sei trotz depressiver Episode zur Eingabe vom 5. No- vember 2018 in der Lage gewesen. Die Schlussfolgerungen im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. Dipl. pol. J. und Dott. L. vom 18. März 2022 würden dadurch in Frage gestellt (vgl. Beschwerdeantwort des BVU, S. 3). 2.3. Einwendungen können erhoben werden, bevor der erstinstanzliche Ent- scheid ergeht. Sie sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wer es unterlässt, Einwendungen zu erhe- ben, obwohl dazu Anlass bestanden hatte, kann den ergehenden Ent- scheid nicht anfechten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis (§ 4 Abs. 2 BauG). Das BauG gewährt die Beschwerdebefugnis im Grundsatz nur demjenigen, der – nebst dem Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses – vorgängig bereits Einwendungen erhoben hat. Die Teilnahme am Einwendungsver- fahren ist Voraussetzung für die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde. Die für die Beschwerdelegitimation vorausgesetzte formelle Beschwer ist bei einem Beschwerdeführer nur gegeben, wenn dieser sich formell richtig am Einwendungsverfahren beteiligt und dort seine Antragsmöglichkeiten formell richtig ausgeschöpft hat (AGVE 2005, S. 158; GOSSWEILER, a.a.O., - 12 - § 4 N 27; MERKER, a.a.O., § 38 N 180). Wer die Einwendungsfrist verpasst hat, kann den ergehenden Entscheid nicht mit Verwaltungsbeschwerde an- fechten, weil es ihm an der formellen Beschwer mangelt (GOSSWEILER, a.a.O., § 4 N 45). Fehlende formelle Beschwer führt zu einem Nichteintre- tensentscheid der Rechtsmittelinstanz (GOSSWEILER, a.a.O., § 4 N 27; MERKER, a.a.O., § 38 N 126, 146). Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. November 2018 erfolgte ver- spätet (vgl. vorne Erw. 1). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Einwen- dungsfrist wegen unverschuldeter Säumnis wiederherzustellen war (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 4 BauG). Wird die Frage bejaht, hätte der Regierungsrat – sofern die übrigen formellen Voraussetzungen vorlagen – ausnahmsweise auf die verspätete Verwaltungsbeschwerde eintreten und diese im Be- schwerdeverfahren materiell behandeln müssen. 2.4. 2.4.1. Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstel- lung gegen die Folgen der Säumnis gilt die Zivilprozessordnung (§ 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 28 Abs. 1 VRPG). Aufgrund dieser Bestimmung kommen Art. 148 f. ZPO zur Anwendung. Bezweckt wird, dass einem säumigen Be- troffenen auf dessen Gesuch hin eine Nachfrist gewährt werden kann, wenn er glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Gewährung einer Nachfrist bei leichtem Verschulden, wie in Art. 148 Abs. 1 ZPO eben- falls vorgesehen, ist nicht zulässig, da § 4 Abs. 2 Satz 4 BauG klar unver- schuldete Säumnis verlangt (GOSSWEILER, a.a.O., § 4 N 30). Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). 2.4.2. Was die formellen Voraussetzungen der Gesuchstellung anbelangt, ver- langt die Praxis kein ausdrückliches Gesuch und lässt es genügen, wenn der Wille erklärt wird, die betreffende Prozesshandlung möge wegen der vorgebrachten Tatsachen als rechtzeitig angesehen werden (vgl. NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, 2017, Art. 148 N 35 mit Hinweis). Im Anwendungsbereich des BauG kann hingegen nicht ausreichen, dass sich die Partei wegen der Ver- spätung entschuldigt, zumal damit implizit ein Verschulden eingeräumt wird, das gemäss § 4 Abs. 2 Satz 4 BauG einer Fristwiederherstellung ent- gegensteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 5. November 2018 zugleich um Wiederherstellung der Einwendungsfrist ersucht hatten. Auf den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers 1 wird zwar eingangs Bezug genommen; jener wird aber lediglich als Begründung dafür angeführt, dass im Folgenden "nur auf das - 13 - Wesentlichste des Mitwirkungsberichtes" eingegangen werde. Weiteres wird dazu nicht ausgeführt und insbesondere werden keine gesundheitli- chen Beschwerden benannt. Letztlich lässt sich dem Schreiben nicht ent- nehmen, dass es sich dabei um eine Einwendung handeln solle, dass und aus welchen Gründen diese verspätet erfolgt sei und dass eine Wiederher- stellung der Einwendungsfrist verlangt werde (Vorakten 24 f.). Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist wurde mit der Eingabe vom 5. November 2018 somit weder explizit noch implizit gestellt. Dem Schreiben waren denn auch keine ärztlichen Atteste beigelegt. 2.4.3. Fraglich ist somit, ob ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist infolge eines anhaltenden Säumnisgrundes zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen konnte. Gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch um Wiederherstellung innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Die Beschwerdeführer stellen sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer 1 die Eingabe vom 5. November 2018 aufgrund ei- nes lichten Intervalls gemacht habe. Grundsätzlich sei der Beschwerdefüh- rer 1 aufgrund seines Gesundheitszustands aber dazu nicht in der Lage gewesen. Er habe damals an einer schweren depressiven Episode gelitten, aufgrund welcher von ihm keine rechtzeitige Einwendung habe erwartet werden können. Ein entsprechendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. Dipl. pol. J. und Dott. L. vom 18. März 2022 legen die Beschwerdeführer erst vor Verwaltungsgericht vor (Verwaltungsgerichtsbeschwerdebeilage 4). Dieses datiert zwar nach dem angefochtenen Beschwerdeentscheid, ist aber aufgrund der Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG) bzw. mangels eines Novenverbots im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beachtlich (vgl. MERKER, a.a.O., § 39 N 38, 44 ff.). Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, dass der therapierende Psychiater bzw. Fachpsychologe über eine gestellte Diagnose nachträglich informieren. Dies spricht jedenfalls nicht gegen die Aussagekraft des ärzt- lichen Attestes vom 18. März 2022 (vgl. Beschwerdeantwort des BVU, S. 3). Dr. med. Dipl. pol. J. und Dott. L. berichten darin von einer akuten Belastungssituation im August 2018, in deren Folge beim Beschwerdeführer 1 im Zeitraum vom September bis November 2018 eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei. Die betreffende Diagnose sei aufgrund der Befunde "deutlich gedrückte Stimmung, schwere Antriebslosigkeit und Anhedonie" gestellt worden. Es seien deut- liche Konzentrationsstörungen und weitere Symptome feststellbar gewe- sen. Personen mit einer schweren depressiven Episode seien in der Regel nicht mehr in der Lage, auch nur einfachste Aufgaben zu bewältigen und zielgerichtet zu handeln. Es werde attestiert, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner affektiven und kognitiven Einschränkungen nicht mehr in - 14 - der Lage gewesen sei, sich um seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern (Verwaltungsgerichtsbeschwerdebeilage 4). Ausweislich der Akten haben die Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen ihrer Eingabe vom 5. November 2018 und dem gemeinderätlichen Ent- scheid vom 14. Oktober 2019 keine weiteren Verfahrensschritte mehr un- ternommen und insbesondere kein Wiederherstellungsgesuch gestellt oder ein ärztliches Attest vorgelegt. Erst im Rahmen der Verwaltungsbe- schwerde vom 11. Februar 2020 verlangten sie eine Fristwiederherstel- lung, wobei sie eine ärztliche Behandlungsbestätigung vom 23. Januar 2020 beilegten (Vorakten 4 ff., 23). Unter diesen Umständen kann nicht da- von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer nach dem Wegfall eines potentiellen Säumnisgrundes beim Beschwerdeführer 1 rechtzeitig um Wiederherstellung der Frist ersucht hatten. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass die Behandlungsbestätigung von Dr. med. Dipl. pol. J. und Dott. L. vom 23. Januar 2020 dem Beschwerdeführer 1 ab Mai 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit attestierte (Vorakten 23). Daraus folgt, dass er spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen sein musste, ein Gesuch um Fristwiederherstellung einzureichen. Ein allfälliges Hindernis, sich um administrative Angelegenheiten zu kümmern, bestand spätestens ab Mai 2019 nicht mehr. Das Bundesgericht erachtete es denn auch in einem kürzlich ergangenen Urteil als nicht überspitzt formalistisch, dass bei einer diagnos- tizierten schweren depressiven Episode nach wiedererlangter reduzierter Arbeitsfähigkeit ein Gesuch um Wiederherstellung einer (Einsprache-)Frist verlangt worden war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022, Erw. 2.4.2). 2.4.4. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht bzw. nicht recht- zeitig um Wiederherstellung der Einwendungsfrist ersucht hatten. 2.5. Da die Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. November 2018 verspätet erfolgte und nicht (rechtzeitig) um Wiederherstellung der Frist ersucht wurde, trat die Vorinstanz infolge fehlender formeller Beschwer zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde ein. Bei diesem Ergebnis muss nicht geklärt werden, ob die Depression des Beschwerdeführers 1 während der öffentlichen Auflage als Säumnisgrund tatsächlich ausreichend gewesen ist. Es ist ebenfalls nicht mehr relevant und kann offenbleiben, inwiefern von der Beschwerdeführerin 2 eine recht- zeitige Einwendung, allenfalls in Vertretung des Beschwerdeführers 1, er- wartet werden konnte. - 15 - 3. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ge- gen den regierungsrätlichen Beschwerdeentscheid als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend ist auf die Be- schwerde gegen den Genehmigungsentscheid nicht einzutreten. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht zur Unterschutzstellung des Gebäudes Stellung nehmen kann. Es kann aber immerhin festgehalten werden, dass die Vorinstanz die betreffenden Einwände der Beschwerdeführer – trotz fehlender formeller Beschwer – aufgenommen und in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsinstanz abgehandelt hat. Die ausführlichen aufsichtsrechtlichen Erwägungen er- scheinen grundsätzlich schlüssig. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr des vereinigten Beschwerdeverfahrens wird unter Be- rücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'500.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühren und Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren WBE.2022.121 und WBE.2022.122 werden vereinigt. 2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats (RRB Nr. 2022-000152) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Auf die Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid (RRB Nr. 2022- 000153) wird nicht eingetreten. - 16 - 4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten des vereinigten Beschwer- deverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 307.00, gesamthaft Fr. 2'807.00, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen, unter solida- rischer Haftbarkeit. 5. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat die Einwohnergemeinde Q. (Gemeinderat) Mitteilung an: das BVU, Rechtsabteilung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 17 - Aarau, 15. März 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier