2.3.5. Selbst unter der Annahme, dass einzelne Fachnoten stets nur ein Begründungselement darstellen und nie eine Verfügung bzw. ein Anfechtungsobjekt zu bilden vermögen (vgl. MARKUS MÜLLER, Grenzsituationen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 120/2019, S. 295 ff., insbesondere S. 312 ff.), erwiese sich das Nichteintreten der Vorinstanz als gerechtfertigt. Als Anfechtungsobjekt wäre diesfalls das Gesamtzeugnis zu betrachten. Mangels Rechtsfolgen im Falle einer Gutheissung (vgl. vorne Erw. 2.3.4) würde jedoch das schutzwürdige Interesse zur Beschwerdeführung fehlen. -8-