MARKUS MÜLLER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 49 N 64). 2.3.4. Die umstrittene Benotung im Fach Wirtschaft und Gesellschaft I ist mit keinen Rechtsfolgen verbunden; die beantragte Höherbewertung würde nicht zu zusätzlichen Weiterbildungsmöglichkeiten, zu einem bestimmten Prädikat oder dergleichen führen. Die Note im Fach Wirtschaft und Gesellschaft I stellt folglich kein Anfechtungsobjekt dar; die Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.