Ausnahmsweise können jedoch einzelne, auch genügende (Fach-)Noten ein selbständiges Anfechtungsobjekt bilden, wenn an deren Höhe bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (z.B. das Nichtbestehen einer Prüfung, der Ausschluss von einer Weiterbildung, die Nichterteilung eines bestimmten Prädikats etc.). Auf eine Verfügung kann aber nicht schon im Hinblick darauf geschlossen werden, dass eine Anstellung arbeitgeberseitig gegebenenfalls von der Notenhöhe abhängig gemacht werden könnte, denn darin liegt eine lediglich faktische Auswirkung der Note auf die Berufschancen der Betreffenden (vgl. zum Ganzen BVR 2013, S. 301 ff., Erw. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; MARKUS MÜLLER, in: RUTH HERZOG/