2.3.3. Einzelne Fachnoten stellen nach Literatur und Rechtsprechung im Allgemeinen keine selbständig anfechtbaren Verfügungen dar, da sie grundsätzlich nur die (Begründungs-)Elemente sind, die zur Gesamtbeurteilung führen, und daher regelmässig – anders als Prüfungsentscheide als solche – keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Betroffenen haben. Ausnahmsweise können jedoch einzelne, auch genügende (Fach-)Noten ein selbständiges Anfechtungsobjekt bilden, wenn an deren Höhe bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (z.B. das Nichtbestehen einer Prüfung, der Ausschluss von einer Weiterbildung, die Nichterteilung eines bestimmten Prädikats etc.).