dies ist Rechtsprechung und Lehre überlassen. Für das Vorliegen eines Entscheids müssen grundsätzlich stets die Merkmale einer Verfügung gegeben sein (vgl. zum Ganzen Botschaft 07.27 des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Botschaft], S. 53).