2.3. 2.3.1. Gemäss § 41 Abs. 1 VRPG können Entscheide mit Beschwerde angefochten werden; die Beschwerdeerhebung setzt mithin das Vorliegen eines Entscheids bzw. eines sogenannten Anfechtungsobjekts voraus (betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vgl. § 41 Abs. 2 VRPG). Auf den Versuch, im VRPG selber mögliche Anfechtungsobjekte zu konkretisieren, wurde verzichtet; dies ist Rechtsprechung und Lehre überlassen.