Die massgeblichen rechtlich geschützten Interessen, welche die Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung der Notengebung begründen würden, seien in Art. 22 Abs. 5 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. September 2011 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006 geregelt.