Aufgrund des Covid-19-bedingten Fernunterrichts seien auf Anordnung des Bundesrats hin sämtliche Prüfungen aus dem letzten 6. Semester zwangsweise gestrichen worden, weshalb der Beschwerdeführer im Fach Wirtschaft und Gesellschaft I nur eine Erfahrungsnote aus dem vorangegangenen 5. Semester habe vorweisen können. Da sich die Erfahrungsnote jedoch aus mindestens zwei Zeugnisnoten zusammensetzen müsse, sei beim Beschwerdeführer unzulässigerweise auf die -6-