Dies habe zur Folge, dass ein massgebliches Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Gesamtleistung und damit auch an der Überprüfung einer dieser zugrundeliegenden Einzelnote bestehe. Die massgeblichen rechtlich geschützten Interessen, welche die Legitimation zur Anfechtung des Entscheids begründen würden, könnten entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern sie auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlage.