Wenn die Würdigung der Gesamtleistung, die über das Prädikat bestimme, aber nicht im Ermessen der betreffenden Behörde stehe, sondern in einem Reglement oder einer Prüfungsordnung festgelegt werde, wie sie zu bestimmen sei, könne dem Entscheid über das Prädikat ein hoheitlicher Charakter nicht abgesprochen werden. Dies habe zur Folge, dass ein massgebliches Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Gesamtleistung und damit auch an der Überprüfung einer dieser zugrundeliegenden Einzelnote bestehe.