2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Einzelnoten seien grundsätzlich nur dann selbständig anfechtbar, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft seien oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken würden. Wenn die Würdigung der Gesamtleistung, die über das Prädikat bestimme, aber nicht im Ermessen der betreffenden Behörde stehe, sondern in einem Reglement oder einer Prüfungsordnung festgelegt werde, wie sie zu bestimmen sei, könne dem Entscheid über das Prädikat ein hoheitlicher Charakter nicht abgesprochen werden.