Dass die höhere Qualifikation die Chancen bei Stellenbewerbungen merklich erhöhen würde, werde vom Beschwerdeführer sodann nicht substantiiert geltend gemacht. Da der Notenausweis insgesamt 7 Fachnoten aufweise, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Höhe der Fachnote Wirtschaft und Gesellschaft I unmittelbar auf die Chancen eines Absolventen bei künftigen Stellenbewerbungen und damit auf dessen berufliches Fortkommen auswirken solle. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber im Rahmen einer Stellenbesetzung eher verstärkt auf Noten im praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung achte als auf einen kleinen Teilbereich in den theoretischen Fächern.