-5- die Verleihung eines Prädikats vorsehe noch die Zulassung zu einer Weiterbildung von der Fachnote im Fach Wirtschaft und Gesellschaft I abhänge. Dass die Erhöhung des Notenschnitts theoretisch mit besseren Berufschancen verbunden sei, genüge für sich alleine nicht, um ein rechtlich geschütztes Interesse zu begründen. Dass die höhere Qualifikation die Chancen bei Stellenbewerbungen merklich erhöhen würde, werde vom Beschwerdeführer sodann nicht substantiiert geltend gemacht.