Werde dagegen – wie vorliegend – eine einzelne Note eines bereits genügenden Gesamtergebnisses beanstandet, so bejahe das Bundesgericht ein rechtlich geschütztes Interesse nur, wenn die Note rein rechnerisch geeignet sei, die Gesamtqualifikation zu beeinflussen und kumulativ an die Höhe der angestrebten Gesamtbeurteilung eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft sei wie etwa ein besseres Abschlussprädikat oder die Zulassung zu einer Weiterbildung. Vorliegend könne der Beschwerdeführer durch die beantragte Erhöhung seiner Note im Fach Wirtschaft und Gesellschaft I in seinem Lehrabschlusszeugnis seine Rechtsposition nicht verbessern, da das anwendbare Recht weder