Gemäss langjähriger Praxis des Regierungsrats sei ein schutzwürdiges Interesse bei der Anfechtung von Prüfungsentscheiden in der Regel dann zu bejahen, wenn statt einer ungenügenden eine genügende Gesamtqualifikation angestrebt werde. Werde dagegen – wie vorliegend – eine einzelne Note eines bereits genügenden Gesamtergebnisses beanstandet, so bejahe das Bundesgericht ein rechtlich geschütztes Interesse nur, wenn die Note rein rechnerisch geeignet sei, die Gesamtqualifikation zu beeinflussen und kumulativ an die Höhe der angestrebten Gesamtbeurteilung eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft sei wie etwa ein besseres Abschlussprädikat oder die Zulassung zu einer Weiterbildung.