Genf 2013, Rz. 1156 mit Hinweisen). 2. 2.1. Der Regierungsrat begründete seinen Entscheid, auf die Verwaltungsbeschwerde gegen die Benotung des Fachs Wirtschaft und Gesellschaft I mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten, mit dem fehlenden praktischen Nutzen des erfolgreichen Rechtsmittels für den Beschwerdeführer. Gemäss langjähriger Praxis des Regierungsrats sei ein schutzwürdiges Interesse bei der Anfechtung von Prüfungsentscheiden in der Regel dann zu bejahen, wenn statt einer ungenügenden eine genügende Gesamtqualifikation angestrebt werde.