2. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer ist folglich mit seinem Antrag, es sei im schulischen Teil die Abschlussnote 4.0 für das Fach Wirtschaft und Gesellschaft I durch die Abschlussnote 5.0 zu ersetzen, nicht durchgedrungen. Somit ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten, soweit darin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wird. -4-