3. Die Ausrichtung der Parteientschädigung entfällt. C. 1. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats erhob A. am 28. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei a) der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000176 vom 23. Februar 2022 aufzuheben und b) die Sache zum Erlass eines neuen Entscheides im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz oder an die Erstinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde