Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.119 / ae / we (Nr. 2022-000176) Art. 97 Urteil vom 26. September 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin i.V. Erny Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Benotung der schulischen Abschlussprüfung Entscheid des Regierungsrats vom 23. Februar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 22. Juni 2020 erteilte das Departement Bildung, Kultur und Sport A. das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Kaufmann EFZ, erweiterte Grundbildung (E-Profil), Treuhand/Immobilien. Im Qualifikationsverfahren (QV) erzielte er für den betrieblichen Teil eine Gesamtnote von 5.0 und für den schulischen Teil eine Gesamtnote von 4.4. B. 1. Gegen diesen Entscheid erhob A. mit Eingabe vom 20. Juli 2020 Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau und beantragte, es sei im schulischen Teil die Abschlussnote 4.0 für das Fach Wirtschaft und Gesellschaft I durch die Abschlussnote 5.0 zu ersetzen. 2. An der Sitzung vom 23. Februar 2022 entschied der Regierungsrat: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.- sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 172.35, zusammen Fr. 1'172.35, werden dem Beschwer- deführer A. auferlegt. 3. Die Ausrichtung der Parteientschädigung entfällt. C. 1. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats erhob A. am 28. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei a) der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000176 vom 23. Februar 2022 aufzuheben und b) die Sache zum Erlass eines neuen Entscheides im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz oder an die Erstinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde a) der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000176 vom 23. Februar 2022 aufzuheben und -3- b) im Fähigkeitszeugnis für den Beschwerdeführer (Noten- ausweis berufliche Grundbildung) des Departements Bil- dung, Kultur und Sport, Abteilung Berufsbildung und Mit- telschule, vom 22. Juni 2020 die Note 4.0 im Fach Wirt- schaft und Gesellschaft I aufzuheben und durch die Note 5.0 zu ersetzen sowie die Gesamtnote schulisches QV von 4.4 aufzuheben und durch die Gesamtnote schulisches QV von 4.7 zu ersetzen. 3. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zu- züglich Mehrwertsteuer). 2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 beantragte der Rechtsdienst des Regie- rungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. September 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der hier angefochtene, im Bereich der beruflichen Grundbildung ergangene Entscheid des Regierungsrats ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 65 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung vom 6. März 2007 [GBW; SAR 422.200]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer ist folglich mit seinem Antrag, es sei im schulischen Teil die Abschlussnote 4.0 für das Fach Wirtschaft und Gesellschaft I durch die Abschlussnote 5.0 zu ersetzen, nicht durchge- drungen. Somit ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Inte- ressen betroffen und zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten, soweit darin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wird. -4- 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demge- genüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Regierungsrats des Kan- tons Aargau. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist da- mit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewen- den (BGE 144 II 184, Erw. 1.1 mit Hinweisen = die Praxis [Pra] 107/2018 Nr. 142; 135 II 38, Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 1.2 mit Hinweisen). Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Sache in aller Regel zur mate- riellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsgericht insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat; dann kann es der Verfahrensökonomie und -beschleunigung dienen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung selber entscheidet (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.233 vom 23. August 2021, Erw. II/1.1 mit Hinweisen; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/ Basel/Genf 2013, Rz. 1156 mit Hinweisen). 2. 2.1. Der Regierungsrat begründete seinen Entscheid, auf die Verwaltungs- beschwerde gegen die Benotung des Fachs Wirtschaft und Gesellschaft I mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten, mit dem fehlenden praktischen Nutzen des erfolgreichen Rechtsmittels für den Beschwerde- führer. Gemäss langjähriger Praxis des Regierungsrats sei ein schutzwür- diges Interesse bei der Anfechtung von Prüfungsentscheiden in der Regel dann zu bejahen, wenn statt einer ungenügenden eine genügende Ge- samtqualifikation angestrebt werde. Werde dagegen – wie vorliegend – eine einzelne Note eines bereits genügenden Gesamtergebnisses bean- standet, so bejahe das Bundesgericht ein rechtlich geschütztes Interesse nur, wenn die Note rein rechnerisch geeignet sei, die Gesamtqualifikation zu beeinflussen und kumulativ an die Höhe der angestrebten Gesamtbeur- teilung eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft sei wie etwa ein besseres Ab- schlussprädikat oder die Zulassung zu einer Weiterbildung. Vorliegend könne der Beschwerdeführer durch die beantragte Erhöhung seiner Note im Fach Wirtschaft und Gesellschaft I in seinem Lehrabschlusszeugnis seine Rechtsposition nicht verbessern, da das anwendbare Recht weder -5- die Verleihung eines Prädikats vorsehe noch die Zulassung zu einer Wei- terbildung von der Fachnote im Fach Wirtschaft und Gesellschaft I ab- hänge. Dass die Erhöhung des Notenschnitts theoretisch mit besseren Berufschancen verbunden sei, genüge für sich alleine nicht, um ein recht- lich geschütztes Interesse zu begründen. Dass die höhere Qualifikation die Chancen bei Stellenbewerbungen merklich erhöhen würde, werde vom Be- schwerdeführer sodann nicht substantiiert geltend gemacht. Da der Noten- ausweis insgesamt 7 Fachnoten aufweise, sei nicht nachvollziehbar, wes- halb sich die Höhe der Fachnote Wirtschaft und Gesellschaft I unmittelbar auf die Chancen eines Absolventen bei künftigen Stellenbewerbungen und damit auf dessen berufliches Fortkommen auswirken solle. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber im Rahmen einer Stellenbe- setzung eher verstärkt auf Noten im praktischen Teil der Lehrabschluss- prüfung achte als auf einen kleinen Teilbereich in den theoretischen Fächern. 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Einzelnoten seien grundsätzlich nur dann selbständig anfechtbar, wenn an die Höhe der einzelnen Noten be- stimmte Rechtsfolgen geknüpft seien oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken würden. Wenn die Wür- digung der Gesamtleistung, die über das Prädikat bestimme, aber nicht im Ermessen der betreffenden Behörde stehe, sondern in einem Reglement oder einer Prüfungsordnung festgelegt werde, wie sie zu bestimmen sei, könne dem Entscheid über das Prädikat ein hoheitlicher Charakter nicht abgesprochen werden. Dies habe zur Folge, dass ein massgebliches Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Gesamtleistung und damit auch an der Überprüfung einer dieser zugrundeliegenden Einzelnote be- stehe. Die massgeblichen rechtlich geschützten Interessen, welche die Legitimation zur Anfechtung des Entscheids begründen würden, könnten entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern sie auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestim- mung beschlage. Der Beschwerdeführer habe in den ersten beiden Ausbildungsjahren an der Handelsschule KV X. den schwierigeren Ausbildungsgang Kaufmann BM Typ Wirtschaft (M-Profil) besucht. Am Ende des 4. Semesters sei er in den einfacheren Ausbildungsgang EFZ Erweiterte Grundbildung (E-Profil) zurückgestuft worden. Aufgrund des Covid-19-bedingten Fernunterrichts seien auf Anordnung des Bundesrats hin sämtliche Prüfungen aus dem letzten 6. Semester zwangsweise gestrichen worden, weshalb der Be- schwerdeführer im Fach Wirtschaft und Gesellschaft I nur eine Erfahrungs- note aus dem vorangegangenen 5. Semester habe vorweisen können. Da sich die Erfahrungsnote jedoch aus mindestens zwei Zeugnisnoten zusam- mensetzen müsse, sei beim Beschwerdeführer unzulässigerweise auf die -6- Noten der Fächer Finanz- und Rechnungswesen (Note 2.0) sowie Wirt- schaft und Recht (Note 4.0), welche der Beschwerdeführer im letzten Jahr im M-Profil absolviert habe, zurückgegriffen worden. Zwar gehe es vorlie- gend nicht um ein Prädikat, dennoch handle es sich beim Umstand, dass bei der Notengebung im Fach Wirtschaft und Gesellschaft I im E-Profil in Verletzung der einschlägigen Verordnungsbestimmungen auf Noten im M- Profil abgestellt wurde, um einen Hoheitsakt, zu dessen Anfechtung der Beschwerdeführer legitimiert sei. Die massgeblichen rechtlich geschützten Interessen, welche die Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfech- tung der Notengebung begründen würden, seien in Art. 22 Abs. 5 der Ver- ordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. September 2011 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006 gere- gelt. Diese Verordnungsbestimmungen und zugleich Schutznormen würden die korrekte Ermittlung der Note im Fach Wirtschaft und Gesell- schaft I und gestützt darauf auch der Gesamtnote im schulischen Qualifi- kationsverfahren festlegen und schützten damit den Beschwerdeführer hin- sichtlich der korrekten Ermittlung der Fachnote und auch hinsichtlich der korrekten Ermittlung der Gesamtnote schulisches Qualifikationsverfahren. 2.3. 2.3.1. Gemäss § 41 Abs. 1 VRPG können Entscheide mit Beschwerde angefoch- ten werden; die Beschwerdeerhebung setzt mithin das Vorliegen eines Ent- scheids bzw. eines sogenannten Anfechtungsobjekts voraus (betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vgl. § 41 Abs. 2 VRPG). Auf den Versuch, im VRPG selber mögliche Anfechtungsobjekte zu konkreti- sieren, wurde verzichtet; dies ist Rechtsprechung und Lehre überlassen. Für das Vorliegen eines Entscheids müssen grundsätzlich stets die Merk- male einer Verfügung gegeben sein (vgl. zum Ganzen Botschaft 07.27 des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Botschaft], S. 53). 2.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung gilt als Verfügung ein individueller, an Ein- zelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrecht- liche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Werden durch eine Anordnung oder einen Beschluss einer Behörde keine individuellen Rechte oder Pflichten gestaltend oder feststellend gere- gelt bzw. keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Verfügungselement (vgl. BGE 135 II 328, Erw. 2.1; Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2013, S. 301 ff, Erw. 1.2, je mit Hinwei- sen). Die vorliegend strittige Einzelnote für das Fach Wirtschaft und Gesell- schaft I kann folglich nur angefochten werden, wenn sie die genannten Merkmale erfüllt. -7- 2.3.3. Einzelne Fachnoten stellen nach Literatur und Rechtsprechung im Allge- meinen keine selbständig anfechtbaren Verfügungen dar, da sie grundsätz- lich nur die (Begründungs-)Elemente sind, die zur Gesamtbeurteilung führen, und daher regelmässig – anders als Prüfungsentscheide als solche – keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Betroffenen haben. Aus- nahmsweise können jedoch einzelne, auch genügende (Fach-)Noten ein selbständiges Anfechtungsobjekt bilden, wenn an deren Höhe bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (z.B. das Nichtbestehen einer Prüfung, der Ausschluss von einer Weiterbildung, die Nichterteilung eines bestimmten Prädikats etc.). Auf eine Verfügung kann aber nicht schon im Hinblick darauf geschlossen werden, dass eine Anstellung arbeitgeberseitig ge- gebenenfalls von der Notenhöhe abhängig gemacht werden könnte, denn darin liegt eine lediglich faktische Auswirkung der Note auf die Berufs- chancen der Betreffenden (vgl. zum Ganzen BVR 2013, S. 301 ff., Erw. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; MARKUS MÜLLER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kan- ton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 49 N 64). 2.3.4. Die umstrittene Benotung im Fach Wirtschaft und Gesellschaft I ist mit keinen Rechtsfolgen verbunden; die beantragte Höherbewertung würde nicht zu zusätzlichen Weiterbildungsmöglichkeiten, zu einem bestimmten Prädikat oder dergleichen führen. Die Note im Fach Wirtschaft und Gesell- schaft I stellt folglich kein Anfechtungsobjekt dar; die Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Insbesondere fehlt das erforderliche Anfechtungsobjekt unabhängig von der Frage, ob die behauptete Willkür tatsächlich gegeben ist oder nicht. 2.3.5. Selbst unter der Annahme, dass einzelne Fachnoten stets nur ein Begrün- dungselement darstellen und nie eine Verfügung bzw. ein Anfechtungs- objekt zu bilden vermögen (vgl. MARKUS MÜLLER, Grenzsituationen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 120/2019, S. 295 ff., insbesondere S. 312 ff.), erwiese sich das Nichteintreten der Vorinstanz als gerechtfertigt. Als Anfechtungs- objekt wäre diesfalls das Gesamtzeugnis zu betrachten. Mangels Rechts- folgen im Falle einer Gutheissung (vgl. vorne Erw. 2.3.4) würde jedoch das schutzwürdige Interesse zur Beschwerdeführung fehlen. -8- 3. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das im von der Handelsschule KV X. ins Recht gelegten Merkblatt betreffend Noten- berechnung beim Übertritt vom E-Profil ins B-Profil bzw. vom M-Profil ins E-Profil vom 22. Mai 2017 (Beschwerdeantwortbeilage 1, S. 6) vorge- sehenen Vorgehen der Notenberechnung mit den Bestimmungen in Art. 22 Abs. 5 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauf- frau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (EFZ) vom 26. September 2011 (SR 412.101.221.73) und Art. 12 Abs. 1 der Verord- nung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der be- ruflichen Grundbildung vom 27. April 2006 (SR 412.101.241) überein- stimmt. Aufgrund der sich Anfang 2020 in der Schweiz verbreitenden Covid-19-Pandemie, des damit einhergehenden Fernunterrichts und der durch den Bundesrat angeordneten Streichung der Prüfungsnoten im Früh- lingssemester 2020 hat die "Task Force BFS" im Mai 2020 eine Übersicht erarbeitet, welche die mit dieser besonderen Situation einhergehenden Veränderungen – insbesondere in der Anrechnung der Noten – regelt. 4. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'800.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzlei- gebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von -9- Fr. 121.00, gesamthaft Fr. 1'921.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat des Kantons Aargau Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel, enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 26. September 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Erny