Die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids) wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht beanstandet und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Gleich verhält es sich mit der Verpflichtung, auf den betroffenen Parzellen keine Siloballen zu lagern (Ziffer 1a des angefochtenen Entscheids), die sich im Wesentlichen bereits aus den rechtskräftigen Sachentscheiden ergibt. - 10 - 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.