Es besteht keine Gewissheit, dass der Beschwerdeführer im Falle der Bewilligung sein neustes Bauprojekt realisiert. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Ursache für das Fehlen eines Alternativstandorts selbst gesetzt. Dem Beschwerdeführer stand mehr als genug Zeit zur Verfügung, um bezüglich des Lagerplatzes Abhilfe zu schaffen und für Alternativen besorgt zu sein. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich kein weiteres Zuwarten. Die Ansetzung einer Nachfrist von rund 3.5 Monaten für den Rückbau und 5.5 Monaten für die Rekultivierung unter Androhung der Ersatzvornahme war somit ohne weiteres verhältnismässig.