Aufgrund der unterbliebenen Mitwirkung des Beschwerdeführers habe die AfB schliesslich am 17. März 2022 die angefochtene Verfügung erlassen. Sein bisheriges Verhalten lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer an einem Rückbau des Silolagerplatzes und damit an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht interessiert sei. Der Rückbau des Silolagerplatzes dulde keinen weiteren Aufschub.