Im Rahmen von Folgegesuchen für eine Siloballenlagerung an einem Ersatzstandort sei die Rückbaufrist jeweils mehrfach erstreckt worden. Mit Schreiben vom 4. August 2021 sei der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen worden, dass zwar mit der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens unter Vorbehalt seiner Mitwirkung zugewartet werde, bei unbenütztem Verstreichen der gewährten Fristen bzw. bei Untätigkeit der Bauherrschaft jedoch jederzeit die Vollstreckung eingeleitet werden könne. Aufgrund der unterbliebenen Mitwirkung des Beschwerdeführers habe die AfB schliesslich am 17. März 2022 die angefochtene Verfügung erlassen.