II. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unverhältnismässig, den Siloballenlagerplatz am bisherigen Standort aufzuheben, bevor ein Ersatzstandort zur Verfügung stehe. Er verweist auf sein neustes Baugesuch, welches die Problematik beheben werde. Um seine Tiere bedarfs- und artgerecht zu ernähren, sei er auf Raufutter angewiesen. Dieses werde seit ca. 25 Jahren in Siloballen auf den Parzellen G und H der Gemeinde F. gelagert. Er arbeite seit mehreren Jahren an einer Nachfolgelösung. Seine finanziellen Aufwände für Planung, Gutachten und Gebühren würden sich mittlerweile auf über Fr. 30'000.00 belaufen. -8-