Hingegen ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde befugt, soweit sich die AfB im angefochtenen Entscheid vorbehält, im Falle der Missachtung eine Strafanzeige wegen Zuwiderhandlungen gegen die Baugesetzgebung (§ 160 Abs. 1 BauG) bzw. wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (§ 80 Abs. 3 VRPG; Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) zu erstatten. Ein Nachteil ist allein mit diesem Vorbehalt noch nicht verbunden, weshalb Ziff. 3 des Entscheids der AfB vom 17. März 2022 nicht angefochten werden kann.