Gemäss § 77 Abs. 1 VRPG vollstreckt die entscheidende Behörde ihre Anordnungen grundsätzlich selbst, kann die Vollstreckung aber einer anderen Behörde übertragen. Zuständig für die Vollstreckung von Rückbau und Rekultivierung des nicht bewilligten Siloballenlagerplatzes auf den Parzellen Nrn. G und H ist somit der Gemeinderat; die Übertragung an die AfB war rechtmässig. -6-