BauG). Zuständig hierfür ist das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (vgl. § 59 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV, SAR 713.121]). Der Gemeinderat eröffnet seinen Entscheid in der Regel gleichzeitig und gemeinsam mit dem Entscheid der kantonalen Behörden (§ 64 Abs. 5 BauG).