1.2. Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen grundsätzlich der Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 59 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG, SAR 713.100]). Unter anderem für Bauten und Anlagen, welche den gesetzlichen Abstand von Wäldern nicht einhalten, sowie für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen hat der Gemeinderat das Gesuch vor seinem Entscheid dem zuständigen kantonalen Departement zur Bewilligung vorzulegen (§ 63 Abs. 1 lit. c und e