3. Sollte die Vollstreckungsverfügung missachtet werden, behält sich das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, vor, gegen den Bauherrn bei der Staatsanwaltschaft C. Strafanzeige zu erstatten (§ 160 BauG und Art. 292 StGB). Der Bauherr wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Missachtung dieser Verfügung mit Busse gestützt auf Art. 292 StGB bestraft wird.