a. Kommt der Bauherr der Auflage gemäss Ziffer 1b hiervor nicht oder nicht fristgerecht nach bzw. wird der Siloballenlagerplatz auf den Parzellen Nrn. G und H, Grundbuch F., nicht bis spätestens zum 31. Juli 2022 geräumt, wird hiermit gestützt auf § 159 BauG und § 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf Kosten der Bauherrschaft angedroht.