b. Dem Bauherrn wird eine letzte Frist bis spätestens zum 31. Juli 2022 angesetzt, innert welcher der Siloballenlagerplatz auf den Parzellen Nrn. G und H, Grundbuch F., vollständig zu räumen ist. c. Dem Bauherrn wird eine letzte Frist bis spätestens zum 30. September 2022 angesetzt, innert welcher der Siloballenlagerplatz auf den Parzellen Nrn. G und H, Grundbuch F., zurückzubauen, zu rekultivieren und anzusäen ist. 2. Die Ersatzvornahme wird wie folgt angekündigt: