5. Ein von der AfB am 28. Juli 2014 und vom Gemeinderat am 18. August 2014 bewilligter Ballenlagerplatz wurde in der Folge nicht realisiert. B. Die AfB verfügte am 17. März 2022: 1. Zur Erfüllung der rechtskräftigen Auflagen gemäss dem Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 14. Mai 2012 sowie dem Auszug aus dem Protokoll vom 29. Oktober 2012 erfolgt die folgende Anordnung: a. Dem Bauherrn ist es fortan untersagt, Siloballen an dem Standort auf den Parzellen Nrn. G und H, Grundbuch F., zuzuführen und abzulagern.