4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuchsteller kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Den Gesuchstellern steht ausgangsgemäss kein Parteikostenersatz zu. Dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat T. sind ebenfalls keine Parteikosten zu ersetzen, da auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.