Bezogen auf die 30-tägige Beschwerdefrist (23. Februar bis 24. März 2022) behauptet der Rechtsvertreter der Gesuchsteller somit bloss an drei Tagen (22. bis 24. März 2022) krank gewesen zu sein. Ein Arztzeugnis betreffend Arbeitsunfähigkeit und darüber hinaus Belege, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, allenfalls eine Stellvertretung zu organisieren oder die Klientschaft zu orientieren, dass sie einen anderen Anwalt konsultieren müsse, bringt er nicht bei. Aus dem Gesuch um Nachfrist vom 23. März 2022 geht hervor, dass der Rechtsvertreter um die am 24. März 2022 ablaufende Rechtsmittelfrist wusste.