O., N. 61 zu § 12 mit Hinweisen). Als krankheitsbedingter Fristwiederherstellungsgrund gilt beispielsweise eine schwere Lungenentzündung eines hospitalisierten Verfahrensbeteiligten oder eine schwere nachoperative Blutung, die zu massiven zerberalen Veränderungen führt und den Säumigen intellektuell so stark beeinträchtigt, dass er während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig ist, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden kann, dass er jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Keine Wiederherstellungsgründe sind hingegen beispielsweise ein immobilisierter rechter Arm oder eine schwere Grippe.