Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaften Erkrankung der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat (PLÜSS, a.a.O., N. 61 ff. zu § 12; GOZZI, a.a.O., N. 20 zu Art. 148). Die Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie sowohl davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln, als auch daran gehindert wird, eine Drittperson mit der Vornahme der -6-